Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Lieferungen, Montage-, Service- und IT-Leistungen der DataComTec GmbH.
- Anbieter
- DataComTec GmbH
- Stand
- Oktober 2026
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Im Folgenden bezeichnet „Auftragnehmer“ (AN) die DataComTec GmbH und „Auftraggeber“ (AG) den Kunden. „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). „Unternehmer“ ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des AN, insbesondere für Lieferung, Errichtung, Instandhaltung und Fernbetreuung von Anlagen der Informations-, Kommunikations-, Netzwerk- und Gebäudetechnik.
(2) Gegenüber Unternehmern gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG werden nur Vertragsbestandteil, wenn der AN ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
(1) Angebote des AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein vom AG unterzeichneter Auftrag ist ein verbindliches Angebot, das der AN innerhalb von zwei Wochen durch Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistung annehmen kann.
(2) Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen Bedingungen. Zum Nachweis ihres Inhalts ist eine Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) zweckmäßig.
(3) Technische Änderungen an Liefergegenständen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten, soweit sie für den AG zumutbar sind und die vereinbarte Funktion und Qualität nicht beeinträchtigen.
§ 3 Überlassene Unterlagen und Urheberrecht
(1) An Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AN zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande, sind sie auf Verlangen zurückzugeben.
(2) Gelieferte Software ist urheberrechtlich geschützt. Der AG erhält die Nutzungsrechte nach Maßgabe der jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers. Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe sind nur zulässig, soweit die Lizenzbedingungen oder das Gesetz (§§ 69c ff. UrhG) dies erlauben.
§ 4 Preise
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Pauschalpreise sind als solche gekennzeichnet; im Übrigen wird nach tatsächlichem Aufwand und Material abgerechnet. Gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Endpreise inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Gegenüber Unternehmern ist der AN berechtigt, nach Vertragsschluss eintretende, nicht vorhersehbare Kostensteigerungen (z. B. durch Gesetzesänderungen oder Herstellerpreiserhöhungen) weiterzugeben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für Leistungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden; der Verbraucher kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erhöhung mehr als 5 % beträgt.
§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen sind innerhalb von acht Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer Vereinbarung in der Auftragsbestätigung.
(2) Zahlungen erfolgen per Überweisung, SEPA-Lastschrift oder nach Vereinbarung.
(3) Der AN ist berechtigt, bei umfangreichen Leistungen angemessene Abschlags- bzw. Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu stellen (§ 632a BGB).
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB).
§ 6 Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
(1) Für Montage-, Errichtungs- und Instandhaltungsleistungen gelten ergänzend die Vorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB).
(2) Der AG stellt dem AN spätestens fünf Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Datenleitungen sowie die für die Ausführung erforderlichen statischen Angaben zur Verfügung.
(3) Der AG sorgt auf eigene Kosten für den freien Zugang zu den Arbeitsorten, für Strom und Beleuchtung, abschließbare Räume für Material und Werkzeug sowie für die Entsorgung von Verpackungen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Auf Wunsch des AN bestätigt der AG die erbrachten Arbeitsstunden auf den Arbeitsnachweisen.
§ 7 Fernservice, IT-Sicherheit und Änderungen
(1) Soweit vereinbart oder im Einzelfall vom AG freigegeben, ist der AN berechtigt, über eine geeignete, verschlüsselte Verbindung (z. B. TeamViewer oder VPN) auf die vertragsgegenständlichen Anlagen zuzugreifen und Service- und Wartungsarbeiten durchzuführen.
(2) Jeder Fernzugriff erfolgt mit einem für die Anlage geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Übertragungsverfahren. Der AG stellt sicher, dass die Zugänge auf seiner Seite den vereinbarten Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(3) Für Fernwartung eingesetzte Test- und Hilfsprogramme werden nach Abschluss der Arbeiten entfernt, sofern sie nicht für den weiteren Betrieb erforderlich sind.
(4) Erfordert die Fernwartung eine Funktionsunterbrechung von Gefahrenmeldeanlagen, gelten dieselben Abstimmungs- und Meldepflichten wie bei Arbeiten vor Ort (u. a. DIN VDE 0833).
§ 8 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefer- und Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn sie vom AN ausdrücklich als verbindlich in Textform bestätigt wurden. Andernfalls handelt es sich um voraussichtliche Termine.
(2) Gegenüber Unternehmern steht die Einhaltung von Terminen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern der AN ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(3) Gerät der AG mit fälligen Zahlungen in Verzug, kann der AN die weitere Leistung bis zur Zahlung zurückhalten (§ 320 BGB).
§ 9 Haftung
(1) Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet der AN nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den AG zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit die Datensicherung nicht Gegenstand der Leistungen des AN ist.
§ 10 Mängelansprüche
(1) Bei Mängeln leistet der AN zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; gegenüber Verbrauchern beim Kauf hat der Verbraucher das Wahlrecht (§ 439 BGB). Schlägt die Nacherfüllung fehl – in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch –, kann der AG nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche bei neuen Waren und Werkleistungen in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme; der Verkauf gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss der Mängelhaftung. Diese Verkürzungen gelten nicht für Bauwerke und für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, sowie nicht für Schadensersatzansprüche nach § 9 Abs. 1.
(4) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung bzw. Abnahme in Textform anzeigen; § 377 HGB bleibt unberührt.
(5) Keine Mängel sind natürliche Abnutzung sowie Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Eingriffe Dritter oder ungeeignete Betriebsbedingungen entstehen.
§ 11 Besonderheiten bei Software
(1) Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software, insbesondere komplexe Softwaresysteme, völlig fehlerfrei zu erstellen. Mängel liegen daher nur vor, wenn die Software die vereinbarte bzw. vom Hersteller beschriebene Funktion nicht nur unerheblich verfehlt.
(2) Für Software von Drittherstellern gelten ergänzend deren Lizenz- und Gewährleistungsbedingungen. Die Bereitstellung von Updates durch den Hersteller begründet für sich keinen Mangel.
(3) Für die Zusammenarbeit mit vom AG gestellter Fremdsoftware oder -hardware steht der AN nur ein, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
(2) Der AG hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie einen Wechsel seines Sitzes bzw. Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 13 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der AN im Rahmen von Wartung, Fernservice oder Betrieb Zugriff auf personenbezogene Daten des AG erhalten kann, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der AG schafft die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, damit der AN die Leistungen ohne Verstoß gegen Datenschutzvorschriften erbringen kann.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den AN enthält unsere Datenschutzerklärung.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entgegenstehen.
(2) Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz des AN.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt (§ 306 BGB).
DataComTec GmbH · Im Steinige 12 · 89173 Lonsee-Luizhausen · Stand: Oktober 2026